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Statuten der Mobile Marketing Association Austria (Stand 03/2013)

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen "mobile Marketing Association Austria".

2. Er hat den Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.

4. Die Verwendung der englischen Bezeichnung `mobile Marketing Association Austria` und die Kurzbezeichnung 'MMAA' sind im Sinne der leichteren Verständlichkeit und zur verbesserten internationalen Zusammenarbeit zulässig.

 

§ 2 Zweck

Der Verein versteht unter dem Begriff „mobile Marketing“ jedwede Werbe- und Vermarktungsmaßnahme welche über ein Mobiltelefon mit Technologien wie z.B. SMS, MMS, W@p oder dem mobilen Internet, Bluetooth Proximity Lösungen, mobile TV sowie über mobile Applikationen etc. abgefragt oder empfangen werden kann. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgebern sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht sich, unter Beachtung der geltenden Gesetze zur Schaffung von beruflichen Selbstbindungsnormen für mobile Marketingunternehmen beizutragen.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist will sich folgenden Aufgaben widmen

 

1. Förderung der Entwicklung von mobile Marketing sowie der dazu erforderlichen Infrastruktur.

2. Kommunikationsforum zwischen Mobilfunkbetreibern, Werbeagenturen, speziellen Dienstleistungsunternehmen, Content Providern, Software- & Hardwareherstellern, Medienunternehmen, Vertriebsorganisationen, Dienstanbietern, Ausbildungsstätten, Universitäten und öffentliche Stellen.

3. Permanente Qualitätssicherung durch Erarbeitung von Verhaltensregeln im Umgang mit Endkunden, so genannten „Code of Conduct“

4. Information der Vereinsmitglieder über Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet des mobilen Marketing

5. Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten wie Hochschulen, Universitäten die den Know- How-Transfer für die praktische Ausbildung von Nachwuchs.

6. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden

7. Aufbau einer Informationsdatenbank für „best practice“ Kampagnen

8. Kooperationsvermittlung sowie Erstellung von Empfehlungen für Hard- und Softwarestandards.

9. Koordination und Durchführung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.

10. Information über Fördermöglichkeiten.

11. Aus- und Fortbildung.

12. Definition und Koordination von Ausbildungsrichtlinien und das Bemühen diese offiziell zuzulassen.

13. Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettbewerben.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende usw.

b) Erstellung eigener Internetseiten

c) Einrichtung einer Bibliothek und Datenbank

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Wettbewerbsveranstaltungen, Vereinseigenen Unternehmungen

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Entgelt für fachliche Beratung der Mitglieder durch den Verein

4. Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeitrag und Förderungsbeitrag

a) Die Beitrittsgebühr, der von den ordentlichen Mitgliedern für jedes Kalenderjahr zu leistende Mitgliedsbeitrag, der von den fördernden Mitgliedern zu leistende Förderungsbeitrag, sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

b) Ehrenmitglieder sind von der Errichtung eines Mitglieds- oder Förderungsbeitrages befreit.

c) Die Verpflichtung zur Bezahlung des gesamten für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Mitglieds- oder Förderungsbeitrages besteht auch dann, wenn die Mitgliedschaft während dieses Kalenderjahres endet.

d) Der Vorstand kann Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge oder Förderungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

1. Unternehmensmitglied kann jede werden, der über eine gültige Gewerbeberechtigung verfügt und Mitarbeiter auf unselbständiger Basis in seinem Unternehmen beschäftigt.

2. Fördermitglieder haben Stimmrecht in Arbeitsgruppen und Ausschüssen.

3. Studentisches Mitglied (Auszubildender, Arbeitsloser) kann jede natürliche Person Mitglied werden, die an einer Hochschule oder anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben ist. Diese Ausbildung muss zumindest teilweise den Bereich Marketing oder Telekommunikation abdecken. Arbeitslose müssen zuvor eine dementsprechende Ausbildung absolviert haben.

4. Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes und muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.

5. Internationale Mitglieder über die mobile Marketing Association Europe oder Global haben ebenfalls das recht kostenfrei an den lokalen Aktivitäten der MMAA teilzunehmen. Diese Berechtigung gilt solange, wie der mit MMA global geschlossene Vertrag vom 15. März 2007 aufrecht bleibt.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich (per email oder auf dem Postweg) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und die Beiräte (§16a).

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichem begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können zur Tagesordnung erfaßt werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, dann findet die Generalversammlung am selben Tag, jedoch mindestens dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Auf Antrag der Generalversammlung können alle oder einzelne Abstimmungen in geheimer Wahl erfolgen. Ansonsten erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen.

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der dienst älteste Präsident, in dessen Verhinderung der nächst dienst älteste Präsident, nachfolgend einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

2. Beschlussfassung über den Voranschlag

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein

4. Entlastung des Vorstandes

5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

9. Beratung und Beschlussfassungen über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem, zwei oder maximal drei Präsidenten und den Präsidenten-Stellvertretern (Präsidenten und Präsidenten-Stellvertreter dürfen maximal 5 Personen sein), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder ist ausdrücklich zulässig. Werden mehr als eine Person zum Präsidenten gewählt, so ist der interne Zuständigkeitsbereich jedes Präsidenten festzulegen; der Verein wird im Außenverhältnis diesfalls durch alle Präsidenten gemeinsam vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Zum Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die entweder selbst Mitglied des Vereines sind oder für ein Unternehmensmitglied laufend unselbstständig oder selbstständig tätig sind.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten oder entsandten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Sekretär, sofern auch dieser verhindert ist, der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahlen eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

5. Der Vorstand wird von den Präsidenten gemeinsam, im Fall der Verhinderung durch den längst dienenden Präsidenten und in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündliche einberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Den Vorsitz führt der dienst älteste anwesende Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Weiters sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, ihren Rücktritt zu erklären, wenn sie seit 90 Tagen für kein Unternehmensmitglied mehr unselbstständig oder selbstständig tätig sind, ausgenommen sie sind bei Ablauf dieser 90-Tage Frist selbst Mitglied des Vereins. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Die Präsidenten vertreten den Verein nach außen gemeinsam; im Fall der Verhinderung eines Präsidenten können die/der verbleibende/n Präsident/en gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat, den Verein vertreten. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen ab einem Umfang von 2.000 EURO/Jahr zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung. Werden zwischen Verein und einzelnen Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Jahres mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen, ist die Genehmigung einzuholen, sobald zu erkennen ist, dass der Umfang zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein 2.000 EURO überschreitet.

2. Der dienst älteste Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3. Der Schriftführer hat die Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei unabhängigen Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.4, 9, 10 und 11 sinngemäß.

 

§ 15 Der Sekretär

Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 16 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.

 

§ 16a Beiräte

1. Als Beiräte können durch den Vorstand Persönlichkeiten bestellt werden, die besondere Erfahrungen im Telekom- bzw- Werbebereich aufweisen.

2. Die Beiräte unterstützten und beraten den Vorstand in der Umsetzung und Verbreitung der Vereinsziele.

3. Die Beiräte werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorstand ist jedoch jederzeit berechtigt einzelne Beiräte oder den gesamten Beirat abzuberufen.

4. Die Zahl der Beiratsmitglieder beschließt der Vorstand.

§ 17 Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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